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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferverträge des Betonfertigteil- und Betonsteingewerbes

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für Lieferverträge. Sie gelten nicht fürBauleistungen im Sinne von § 1 VOB Teil A, d. h. für Bauarbeiten jeder Art mitoder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen, für diese Arbeiten gelten die AllgemeinenVertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B(DIN 1961) -.

2. Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungendes Abnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesonderestellt das Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnismit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers dar.

3. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertragerst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.

4. Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderenUnterlagen bleiben dem Lieferanten vorbehalten. Dritten, ausgenommenBehörden, dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemachtwerden. Auf Verlangen sind dem Lieferanten sämtliche Unterlagen, soweit sienicht berechtigterweise benötigt werden, zurückzugeben. Statische Berechnungenwerden nur auf Verlangen des Abnehmers und nur gegen besondere Vergütungabgegeben.

5. Soweit im Folgenden von „Unternehmern“ gesprochen wird, sind darunter im Rahmender Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen

a) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oderselbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln,

b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und

c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

Soweit im Folgenden von Verbrauchern gesprochen wird, sind darunter im Rahmender Allgemeinen Geschäftsbedingungen natürliche Personen zu verstehen, die denVertrag weder im Rahmen einer gewerblichen, noch einer selbständigen Tätigkeitabschließen.

II. Herstellung von Liefergegenständen nach Angaben des Abnehmers

6. Sind Liefergegenstände nach Angaben des Abnehmers anzufertigen, so werden dieKonstruktionsunterlagen und Stücklisten anhand der Zeichnungen oder Angabendes Abnehmers erstellt. Aufmaße auf der Baustelle werden vom Lieferanten nichtgenommen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Die gesamten Konstruktionsunterlagenund Stücklisten werden dem Abnehmer zur rechtsverbindlichen Prüfungübersandt.

III. Lieferung und Abladen

7. Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt Verkauf und Lieferung ab Lager freiVerladen.

8. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen demAbnehmer.

9. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzugbefahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfuhrwegeentstandene Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten desAbnehmers. § 254 BGB bleibt unberührt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisungdes Abnehmers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Abnehmer für die hierdurch auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäßdurch den Abnehmer zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren.Wartezeitenwerden berechnet.

10. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die vom Lieferantennicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Abnehmer unverzüglich zubestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

11. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt der Lieferant die Artder Versendung.

12. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfreiverladen sind.

13. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Abnehmer für die zur Wahrungvon Schadenersatzansprüchen notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen.

IV. Liefertermine und Lieferfristen, Verzug

14. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung derLiefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowiedas Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.

15. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn eine Frist- oder Terminüberschreitung nicht durchden Lieferanten verschuldet ist. Das ist u. a. der Fall bei höherer Gewalt, sonstigenobjektiv unabwendbaren Umständen, Streik oder rechtmäßiger Aussperrung.Der Lieferant hat den Abnehmer vom Vorliegen der Lieferhemmnisse unverzüglichzu informieren. Der Eintritt unverschuldeter Lieferhemmnisse führt zu einer entsprechendenVerlängerung der Lieferzeiten. Bei unzumutbarer Lieferverzögerungkann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Lieferanten nachÜberschreitung des Liefertermins erfolglos eine angemessene Frist zur Leistunggesetzt hat. Wegen der vom Lieferanten regelmäßig zu treffenden umfänglichenDispositionen im Hinblick auf die zu liefernde Ware setzt der Rücktritt zudem voraus,dass die Fristsetzung den Hinweis enthält, die Leistung werde nach Fristablaufabgelehnt. Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt, kann vom ganzen Vertragnur zurückgetreten werden, wenn der Abnehmer an der Teilleistung kein Interessehat. Wird die Lieferung durch die in Abs. 1 genannten Umstände unmöglich, sokann der Lieferant ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. DerRücktritt ist schriftlich zu erklären.

Ist der Abnehmer ein Verbraucher i. S. d. Nr. 5, ist der Hinweis, die Leistung werdenach Fristablauf abgelehnt, entbehrlich. Unzumutbarkeit der Verzögerung ist nichterforderlich. Die Rücktrittserklärung bedarf nicht der Schriftform.

16. Im Falle schuldhafter Spätlieferung kann der Abnehmer dem Lieferanten schriftlicheine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahmedes Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf derNachfrist ist der Abnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertragzurückzutreten.

Ist der Abnehmer ein Verbraucher i. S. d. Nr. 5, sind weder der Hinweis auf dieAblehnung der Lieferung noch die Einhaltung der Schriftform für Nachfrist bzw.Rücktrittserklärung erforderlich.

Schäden, die infolge verspäteter Lieferung entstehen, werden nur bei Vorsatz undgrober Fahrlässigkeit ersetzt. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. Nr. 5.

V. Gefahrtragung

17. Bei Versenden auf Verlangen des Abnehmers geht die Gefahr des zufälligen Untergangesoder der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss der Verladearbeitenoder Übergabe an den Transporteur auf den Abnehmer, der Unternehmer i. S. d.Nr. 5 ist, über. Bei Lieferung frei Anlieferungsort trägt der Lieferant die Gefahrbis dorthin.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

18. Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager frei Verladen.

Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussesgültigen Listenpreise. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffenwurde, sind die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise des Lieferantenmaßgebend.

19. Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel, Fracht-, Entlade- und sonstigeNebenkosten nicht ein. Derartige Nebenkosten werden vor Vertragsschluss gesondertangeführt.

Die Rücknahme von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung vom21.08.1998 erfolgt durch den Lieferanten; eine Rücknahme von Lademitteln, dienicht der Verpackungsordnung unterfallen, bleibt einer gesonderten Vereinbarungvorbehalten.

20. Änderungen der dem Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere derLöhne, Rohstoffund Energiepreise geben dem Lieferanten das Recht, von einemAbnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 5 ist, neue Verhandlungen zur Änderungdes Preises verlangen.

21. Die Zahlungsaufforderung wird mit Zugang der Rechnung bzw. – sofern die Rechnungdem Abnehmer vor Lieferung zugeht – bei Lieferung fällig.

22. Der Abnehmer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnungin Verzug, wenn er die Zahlung nicht unverschuldet verzögert. Gegenübereinem Verbraucher i. S. d. Nr. 5 gilt dies nur, wenn er hierauf in der Rechnunggesondert hingewiesen wird. Verzug kann auch durch Mahnung bewirkt werden.

23. Skontoabzüge sind zu vereinbaren. Für die Skontogewährung ist Voraussetzung,dass sämtliche fälligen Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind. BeiSonderanfertigungen sind Skontoabzüge ausgeschlossen.

24. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unterBerechnung aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen angenommen. Überweisungenund Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.

25. Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Abnehmer seineZahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dieEröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umständebekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmersrechtfertigen.

26. Der Lieferant ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlendenKreditkosten zu berechnen. Verbrauchern i. S. d. Nr. 5 gegenüber beträgtder Verzugszinssatz mindestens 5 %, anderen Abnehmern gegenüber mindestens8 %, jeweils über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Unternehmeri. S. d. Nr. 5 schulden zudem bereits vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen inHöhe von 5 % p. a.

Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

27. Beim Verzug des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, weitere Leistungen vonVorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

28. Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestelltenGegenforderungen aufrechnen.

29. Wegen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen als dem Liefervertrag kannder Abnehmer weder ein Zurückbehaltungs-, noch ein Leistungsverweigerungsrechtgeltend machen. Ist der Abnehmer ein Unternehmer i. S. d. Nr. 5, kann er einListungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Forderungaus dem Liefervertrag nur geltend machen, sofern die Forderung recht kräftigfestgestellt oder unbestritten ist.

VII. Sicherungsrechte

30. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis derAbnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindungentstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.

31. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäßzu verwahren.

32. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 5, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenständeim üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischenoder weiterzuveräußern.

33. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 5, tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärungdie ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenseine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten anden Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechendbei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung.

34. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteiledes – Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmeri. S. d. Nr. 5 ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretendenabtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwarin Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung einesKontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.

35. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer,der Unternehmer i. S. d. Nr. 5 ist, seinen Schuldnern die Abtretunganzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenenRechte erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen Unterlagenauszuhändigen.

36. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet,soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanteninsgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

37. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmerweder verpfänden – noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, dieauf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

38. Sofern die gelieferte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise fürein Bauwerk verwendet wird, verjähren Mängelansprüche der Verbraucher i. S. d.Nr. 5 in zwei Jahren, der Unternehmer i. S. d. Nr. 5 in einem Jahr. Bei Verwendungder gelieferten Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerkverjähren Mängelansprüche in fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für vorsätzlichoder grob fahrlässig herbeigeführte Mängel sowie für solche Mängel, die zu einerVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Abnehmer führen. S. 1 giltferner nicht, sofern hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit derSache eine Garantie erteilt wurde.

39. Unwesentliche Abweichungen von einem Muster können nicht beanstandetwerden, wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetztenVerwendungszweck nicht beeinträchtigten.

40. Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplattenaufgestellt werden, so ist der Abnehmer dafür verantwortlich, dass die bauseitserstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Soweitdies nicht der Fall ist, ist das weitere Vorgehen zwischen den Vertragsparteien zuvereinbaren. Die hierdurch dem Lieferanten entstehenden Mehrbelastungen sindvom Abnehmer zu tragen.

41. Von Unternehmern i. S. d. Nr. 5 müssen offensichtliche Mängel binnen 10 Tagenschriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls entfällt die Verpflichtung zurGewährleistung.

42. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern i. S. d. Nr. 5 innerhalb derVerjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckungschriftlich anzuzeigen.

43. Zur Beseitigung von Mängeln kann der Lieferant innerhalb angemessener Zeitnacherfüllen. Gegenüber Unternehmern i. S. d. Nr. 5 kann der Lieferant bestimmen,ob der Mangel beseitigt wird oder ob eine mangelfreie Sache geliefert wird. Für dieNacherfüllung haftet der Lieferant in gleicher Weise nach den Bestimmungen inAbschnitt VIII. wie für die ursprüngliche Lieferung Schlägt die Ersatzlieferung mehrals zweimal fehl oder erfordert sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder wirdsie bis zum Ablauf einer vom Abnehmer gesetzten Nachfrist nicht ausgeführt, sokann der Abnehmer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Unternehmerhaben i.S. d. Nr. 5 den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Verbrauchern i. S. d. Nr. 5 gegenüber gelten die Sätze 1 bis 3 nicht. sie können dieArt der Gewährleistung von vornherein frei wählen.

44. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nacherfüllungund diesen ersetzende Ansprüche (Rücktritt, Schadenersatz statt derLeistung, Aufwendungsersatz) hinausgehende Ansprüche auf Vorsatz und grobeFahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit des Abnehmers oder wenn hinsichtlich der vomMangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde. Dies giltferner nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. Nr. 5.

45. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, die nichtzur Mangelhaftigkeit der Sache führen (z. B. Verschulden bei den Vertragsverhandlungen,deliktisches Verhalten, Verletzung nebenvertraglicher Pflichten),ausgeschlossen, soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht,wenn es durch die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben, Körper bzw.Gesundheit des Abnehmers kommt.

46. Sofern der Abnehmer einem Verbraucher i. S. d. Nr. 5 haftet, hat er den Lieferantenhiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hat der Abnehmer Nacherfüllung inForm der Mangelbeseitigung zu leisten, hat er aus mehreren tatsächlich und rechtlichmöglichen Arten der Mangelbeseitigung die günstigste zu wählen. Weisungendes Lieferanten ist insofern Folge zu leisten.

IX. Anwendbares Recht und Vertragssprache

47. Es gilt deutsches Recht.

48. Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kaufbeweglicher Sachen finden keine Anwendung.

49. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

50. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das Herstellerwerk,für alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Lieferanten.

51. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindungmit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowiedeliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand Montabaur.

52. Der Sitz des Lieferanten ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinenallgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunktder Klageerhebung nicht bekannt ist.

53. Ist der Sitz des Lieferanten nach Ziff. 51 oder 52 Gerichtsstand, so ist derLieferant auch berechtigt, den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.